Die beihilferechtliche Grundlage der Überbrückungs-, Neustart- und Härtefallhilfen, der befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 (Temporary Framework), läuft zum 30. Juni 2022 aus. Eine
Verlängerung wird derzeit durch die Europäische Kommission nicht unterstützt. Vor diesem Hintergrund enden die Antragsfristen für die Corona-Zuschussprogramme, wie die Überbrückungshilfe IV, Neustarthilfe 2022 und die Härtefallhilfen am 15. Juni 2022.
Ziel von Bund und Ländern ist es, bis zum 30. Juni 2022 noch möglichst viele Anträge im bisherigen Verfahren zu bewilligen. Für alle Anträge, die bis 30. Juni 2022 nicht vollständig bewilligt werden können, arbeitet der Bund in Abstimmung mit den Ländern derzeit
an einem Verfahren, um im Sinne der Kundinnen und Kunden eine Bewilligung auch nach dem 30. Juni 2022 zu ermöglichen.
Hierzu werden ab dem 16. Juni fristwahrende vorläufige Bescheide ohne unmittelbare Auszahlung bzw. Auszahlungsanspruch erstellt. Wichtig ist hierbei, dass die Bescheide im Portal auch abgerufen werden. Nur dann kann auf Basis einer im Nachgang ab dem 30. Juni 2022 erfolgenden ordnungsgemäßen Prüfung der offenen Anträge eine etwaige Auszahlung erfolgen. Weitere Details werden derzeit mit dem Bund und dem IT-Dienstleister geklärt.
Der Bund wird zu diesem Sachverhalt ebenfalls eine begleitende Kommunikation aufbauen.
Diese engen Fristen sind für Kundinnen und Kunden, prüfende Dritte und für die IB.SH als Bewilligungsstelle eine sehr große Herausforderung. Um Bewilligungen weiter zu beschleunigen, werden wir daher ein Maßnahmenpaket auf den Weg bringen.
Hierzu gehören in Einzelfällen kurzfristigere Rückfragen oder abgekürzte Antragsprüfungen. Eine umfassende Gesamtprüfung und mögliche Nachzahlungen können später im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen.
Der Start für die Schlussabrechnung ist am 5. Mai 2022 erfolgt, eine Bearbeitung bei den Bewilligungsstellen ist jedoch technisch erst ab frühestens Mitte Juni möglich.Mit Blick auf obige enge Fristen und eine ordnungsgemäße Beendigung der Antragsphase einschließlich Nacharbeiten wird die Bearbeitung der eingereichten Anträge der Schlussabrechnung voraussichtlich erst ab Herbst 2022 beginnen können.
Daher setzen wir uns – neben bundeseinheitlichen Rückzahlungsmodalitäten und Prüfungsstandards - beim Bund auch für eine Verlängerung der Einreichungsfrist für die Schlussabrechnung über den 31.Dezember 2022 hinaus ein.
Foto: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bundesministerium der Finanzen
Weitere und aktuelle Informationen finden Sie wie gewohnt unter:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de